Die Gesetzesnovelle des Landesjagdgesetzes trat mit Wirkung vom 26. Januar 2024 in Kraft. Unter anderem wurde auch ein verpflichtender Schießübungsnachweis für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild eingeführt. Im Gesetzestext heißt es dazu:

“Bei einer Gesellschaftsjagd auf Schalenwild dürfen nur Schützinnen oder Schützen teilnehmen, die einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich führen. Die Jagdleiterin oder der Jagdleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Schützinnen und Schützen an der Gesellschaftsjagd teilnehmen, die einen derartigen Schießübungsnachweis mit sich führen. Die Schützinnen und Schützen haben den Schießübungsnachweis auf Verlangen der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter vorzuzeigen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, Form und Inhalt des Schießübungsnachweises sowie die Anerkennung von Schießübungsnachweisen anderer Bundesländer durch Verordnung zu regeln. Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 des Bundesjagdgesetzes ist eine Jagd, an der mehr als drei Schützinnen oder Schützen räumlich und zeitlich zusammenwirken.”

Die Rahmenbedingungen für den Schießübungsnachweis sollen zeitnah in einer Verordnung geregelt werden. Hierzu hat der Landesjagdverband Schleswig-Holstein seine Stellungnahme am 26.04.2024 eingereicht. Die Stellungnahme ist einsehbar unter dem untenstehenden Link:

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